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Geschrieben von Administrator   
Donnerstag, 20. September 2007
MINICLUB – Satzung

Stand: 08.März.2007


 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Eltern-Kinder-Gruppe St. Dominicus e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Aufgabe des Vereins ist eine außerfamiliäre gemeinschaftliche Erziehung von Kindern unter gemeinschaftlicher   praktischer und theoretischer Mitarbeit der Mitglieder. Zu diesem Zweck wird mindestens eine Kindergruppe gebildet.

(2) Die Erziehung der Kinder erfolgt nach christlichen Grundsätzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der zurzeit gültigen §§ 51ff der Abgabenordnung (AO) vom 16.3.1976 (BgBL.IS.613).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Kindergruppen

(1) Über die Anzahl der Gruppen und die Zahl der Kinder in diesen, sowie deren Alter, beschließt der Vorstand.

(2) Die Betreuung der Kinder wird durch eine pädagogische Fachkraft und ein Mitglied vorgenommen. Zu Beginn des Gruppenjahres (i.d.R. August oder September) besprechen die Eltern unter Mitwirkung der Fachkraft die Zielstellung für einen festzulegenden Zeitabschnitt.

(3) Im Jahr finden mindestens 4 Elternabende statt

§ 5 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(2) Über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied ist jeder Erziehungsberechtigte, der wenigstens ein Kind in einer Gruppe hat und die Satzung durch Unterschrift anerkannt hat.

(2) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindergruppe erhalten die Erziehungsberechtigten einen persönlichen Fragebogen, die Satzung und eine Informationsschrift. Mit Einreichen des unterschriebenen Fragebogens, wird von dem/den Erziehungsberechtigten die Aufnahme in den Verein beantragt. Über eine Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
   a.  mit Beginn der Schulpflicht des einzelnen Kindes, wenn kein weiteres Kind des Mitglieds vom Verein betreut wird.
   b. durch Austritt/Kündigung.
   c. durch Kündigung seitens des Vereins.
   d. durch Ausschluß.
   e. durch Tod des Kindes oder des Mitglieds.

(4) Die Austrittserklärung (3b) muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Sofern keine Kinder zur Auffüllung der jeweiligen Gruppe vorhanden sein sollten, kann eine Kündigung nur zum Quartalsende mit 6-wöchiger Kündigungsfrist erfolgen.

(5) Die Auflösung einer Gruppe ist insbesondere in dem Falle möglich, wenn bei Kündigung einer pädagogischen Fachkraft kein Ersatz gefunden wird.

(6) Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Ein Ausschlußgrund liegt vor, wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds mehrmals für einen Zeitraum von einem Monat rückständig sind. Gegen den Ausschluß aus dem Verein ist ein Einspruch innerhalb eines Monats möglich. Über den Einspruch entscheidet die vom Vorstand unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Erziehungsberechtigten, die Mitglieder sind. Die Erziehungsberechtigten haben für jedes vom Verein betreute Kind eine Stimme. Erziehungsberechtigte, die nicht Mitglieder sind, haben beratende Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung muß den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin vorliegen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 1, Satz 2 es verlangen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
b) die Entlastung des Vorstandes nach Antrag des Kassenprüfers
c) die Bestätigung der Wahlkommission
d) die Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr
f) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 1, Satz 2 anwesend ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gemäß der Stimmen Abs. 1, Satz 2. Satzungsänderungen, die sich auf § 2 und § 3 der Vereinssatzung (Ziele und Zwecke des Vereins, sowie Gemeinnützigkeit, beziehungsweise auf die Auflösung des Vereins) beziehen, bedürfen einer ¾ Mehrheit aller Mitgliederstimmen gemäß Abs.1, Satz 2, wobei schriftliche Stimmabgabe zulässig ist.

(6a)
1. Ist es einem Mitglied nicht möglich auf einer Mitgliederversammlung zu erscheinen, so kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf einen Wahlmann übertragen. Der Wahlmann nimmt stellvertretend das Stimmrecht des Mitglieds auf der Mitgliederversammlung wahr.
2. Ein Wahlmann muß selbst Mitglied des Vereins sein.
3. Ein Wahlmann kann höchstens fünf Stimmen in seiner Hand vereinen.
4. Die schriftliche Vollmacht zur Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Versammlungsleitung abzugeben. Es ist ein entsprechender Vermerk im Versammlungsprotokoll vorzunehmen, wenn jemand mehrere Stimmen auf sich vereinigt. Die entsprechenden Vollmachten sind als Anhang dem Versammlungsprotokoll beizufügen.

(7) Das zu fertigende Protokoll einer Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
und einem Gemeindevertreter.

Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Gemeindevertreters, von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder gemäß § 6 der Satzung. Der Gemeindevertreter wird vom Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Dominicus benannt. Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied jeder Eltern-Kinder-Gruppe angehören. Die Eintragung ins Vereinsregister ist unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung, die spätestens nach vier Wochen einzuberufen ist, eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er stellt die pädagogischen Fachkräfte ein. Ein Arbeitsvertrag ist abzuschließen. Außerdem setzt der Vorstand die Höhe der jeweiligen Vergütung fest.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind verbindlich, wenn sie vom ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder im Verhinderungsfall vom ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sind. Entscheidungen, bzw. Erklärungen von grundsätzlicher Bedeutung sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekanntzugeben.

(4) Der erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Kopie auszuhändigen.

(5) Der Vorstand bestellt die Wahlkommission, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Dominicus, die es für die Kinderarbeit der katholischen Kirchengemeinde St. Dominicus zu verwenden hat.

(2) Bei einer Änderung des Vereinszwecks, die mit einem Wegfall der Steuerbegünstigung verbunden ist, fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Dominicus, die es für die Kinderarbeit der katholischen Kirchengemeinde St. Dominicus zu verwenden hat.

§ 11

Die Satzung vom 03. November. 2006, eingetragen im Vereinsregister 4259 NZ Amtsgericht Charlottenburg - tritt durch diese Satzung außer Kraft.

Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 23. September 2007 )